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direktor ausgefertigt. Ein Gleiches gilt hinsichtlich der Einnahmen, sowie hin-
sichtlich der Ab= und Zugänge.
Zu Etatsüberschreitungen, welche der Generaldirektor für nöthig erachtet,
hat derselbe die Genehmigung des Direktorialraths einzuholen.
S. 63.
Bei der Sozietat werden Orts= und Kreislagerbücher, sowie ein Haupt= Snsführung.
lagerbuch geführt, aus welchen Büchern sich die Versicherungssummen und die
Beiträge der Versicherten ergeben müssen.
Ueber die Führung und Berichtigung dieser Bücher bleiben die besonderen
tlimmungen einer von dem Generaldirektor aufzustellenden Instruktion vor-
ehalten.
64.
Um die Sozietät in den Stand zu setzen, nicht nur ihre Zahlungen stets meseroe--Fonds.
prompt zu erfüllen, sondern auch bei außergewöhnlichen Ungläckefällen Vorschüsse 5 gver.
zu gewahren und die Versicherten mit nicht zu hohen Beiträgen zu belasten,
wird ein Reservefonds geschaffen.
K. 65.
Dieser Reservefonds wird gebildet: b) Bilbang
1) aus dem eisernen Fonds, welcher nach g. 29. des seitherigen Reglements
vom 18. Februar 1838. bereits besteht;
2 aus den Strafgeldern und allen anderen, der Sozietät zufällig zufließen-
den Einnahmen, wohin etwaige Ueberschüsse aus dem Disposstions=
fonds CG. 70.) und aus den Beiträgen in Folge Abrundung von Bruch-
pfennigen zu rechnen sind;
3) aus den nach dem Ermessen des Direktorialraths bei den einzelnen
Ausschreiben zur Bildung eines angemessenen Reservefonds zu arheben-
den Zuschlägen, welche indeß in keinem Falle jährlich mehr als zehn Pfen-
nige für Einhundert Thaler Versicherungssumme betragen dürfen;
4) aus den Zinsen der zum Reservefonds geschlagenen Gelder.
Sobald der Reservefonds auf eine solche Höhe gebracht ist, daß er vor-
aussichtlich in allen Wechselfällen seinen Zweck zu erfüllen im Scande ist,
können die Ertrage desselben auch zu laufenden Zwecken der Sozietät verwendet
werden.
(Nr. 5756.) Un-