Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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werde, nur zu einer maßigen Summe und gegen eine außerordentliche Prämie 
anzunehmen oder auch ganz abzulehnen. Bereits bestehende Versicherungen dieser 
Art kann die Direktion nach vorhergegangener vierteljährlicher Kündigung wie- 
der löschen. 
Dies bezieht sich auch auf die in unmittelbarem oder feuergefährlichem 
Zusammenhange mit den F. 5. genannten oder den vorbezeichneten Anlagen sich 
befindenden Wohngebaude. 
. 7. 
Auch andere als die 9#. 5. und 6. Fenanmten Gebäude dürfen dann nicht 
aufgenommen werden, wenn sie so baufällig sind, daß ihre Bewohnung oder 
Benutzung polizeilich untersagt ist, oder wenn die Besitzer derselben notorisch mit 
Feuer und Licht fahrlässig umgehen. 
— 
Endlich sind auch einzelne Abtheilungen und Bestandtheile eines Gebäu- 
des, sowie alle Gebaude, deren Kunsäielich ermittelter Versicherungswerth 
G. 18. 21.) den Betrag von 25 Thalern nicht erreicht, von jeder Versicherung 
bei der Feuersozietät ausgeschlossen. 
K 9. 
Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben= oder 
Hintergebäude besonders versichert werden. 
KS. 10. 
Der Direktion ist gestattet, in dem ihr nothwendig scheinenden Umfang 
auf Kosten der Soziett Rückversicherung zu nehmen. 
III. Versicherung bei anderen Gesellschaften. 
S. 11. 
Kein Gebäude darf bei der Sozietät, es sei ganz oder zum Theil, aufge- 
nommen werden, wenn und so lange dasselbe anderwärts ganz oder zum Theil 
versichert ist, und kein bei der Sozietat versichertes Gebdude darf auf irgend 
eine andere Weise nochmals weder ganz, noch zum Theil versichert werden. 
Auch ist die Direktion befugt, Versicherungsanträge für solche Gebäude 
abzulehnen und bereits bestehende Versicherungen solcher Gebdude nach vorher- 
gegangener vierteljährlicher Kündigung zu löschen, deren Besictzer andere ihn 
ge-
	        
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