Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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gehbrige und in demselben Gemeindeverbande oder Gutsbezirke gelegenen Ge- 
dude bei einer Privatgesellschaft versichert. 
K. 12. 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, diesen Bestimmungen 
entgegen, noch irgendwo anders, als bei der Provinzial-Feuersozierät versichert 
ist, so verliert der Eigenthümer im Falle eines Brandunglücks jeden Anspruch 
auf Brandvergütung Seitens derselben. Die Verbindlichkeit desselben zu allen 
Feuerkassenbeiträgen dauert aber unverändert fort, bis seine Entlassung aus der 
Soziet4kt auf sein vorschriftsmaßig begründetes Gesuch ausgesprochen wor- 
den ist. 
Die Sozietat ist verpflichtet, den Fall zur nadheren Bestimmung darüber, 
ob Grund zur gerichtlichen Unrersuchung vorhanden ist, der Staatsanwaltschaft 
anzuzeigen. 
IV. Zeit und Bedingungen des Ein= und Austritts. 
S. 13. 
Der Eintritt in die Sozietät sowohl, wie die Erhöhung der Versicherungs- 
summe ist zu jeder Zeic, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, daß der- 
jenige, welcher außer den regelmäßigen Aufnahmeterminen vom 1. Januar, 
1. Krei, 1. Juli und 1. Oktober neu beitreten oder seine Versicherungssumme 
erhöhen lassen will, den vollen Beitrag für das laufende Vierteljahr zu ent- 
richten hat. 
Die Versicherung oder die Erhöhung der bereits bestehenden Versicherung 
wird der Regel nach erst durch die ausgesprochene Genehmigung der Provin- 
zialdirektion rechtsgültig. Falls diese ohne Weiteres ertheilt wird, beginnt die 
rechtliche Wirkung des Pererhges mit der Mittagsstunde des Tages, an welchem 
der Antrag des Versichernden bei der Kreisdirektion, oder, wenn er unmittel- 
bar von der Provinzialdirekrion angenommen wurde, bei dieser präsentirt wor- 
den ist. Kann die Provinzialdirektion ihre Genehmigung nicht ohne Weiteres 
ertheilen, findet sie vielmehr Rückfragen oder Abänderungen nöthig, so beginm 
die rechtliche Wirkung des Versicherungsvertrages erst mit der W 
des Tages, von welchem das Genehmigungsdekret der Provinzialdirektion 
atirt ist. 
Der Austritt aus der Sozietäkt, die Klassenerhbhung und die freiwillige 
Heruntersetzung der Versicherungssumme, sofern und soweit dies an sich zu- 
lässig ist, findet nur zu den regelmäßigen Terminen, dem 1. Januar, 1. April, 
1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres siatt. Jedoch ist die mindeste Dauer jeder 
Versicherung Ein Jahr, welches von dem Beginne des Quartals an, in wel- 
chem die Wersicherung erfolgt, berechnet wird. 
(Nr. 5768.) Erst
	        
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