Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Erst nach Ablauf dieses Jahres darf der freiwillige Auskritt aus der 
Sozietät zu den vorbezeichneten Terminen erfolgen. 
Die nothwendige Heruntersetzung der Versicherungssumme und der Klassen 
tritt, sobald sie (. 23.) festgestellt ist, und die norhwendige Entlassung aus der 
Sozietät G. 17.) sechs Wochen nach dem Datum der betreffenden Direktions- 
verfügung in Wirksamkeit. Ein Jeder aber, welcher aus der Sozietät austritt, 
oder dessen Versicherungssumme heruntergesetzt wird, muß ohne Unterschied der 
Fälle und selbst dann, wenn das versicherte Gebaude untergegangen ist oder 
die Versicherungsfähigkeit verloren hat, die vollen Beiträge für das laufende 
Bierteljahr entrichten. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn in Stelle 
eines abgebrochenen Gebäudes ein neues erbaut und dieses im Laufe des Viertel- 
jahres, in welchem der Abbruch erfolgte, bei der Sozietaͤt mindestens mit der 
Versicherungssumme des abgebrochenen, oder, wenn dies nicht zulaͤssig ist, mit 
der hoͤchsten zulaͤssigen Versicherungssumme versichert wird. In diesem Falle 
bleibt der Besitzer des abgebrochenen Gebaͤudes befreit von den Beitraͤgen fuͤr 
das Vierteljahr, in welchem die Versicherung des neuen Gebaͤudes erfolgt ist. 
Ausnahmsweise kann eine Klassenerhöhung mit sogleich eintretender recht- 
licher Wirkung stattfinden, wenn dieselbe die Folge einer baulichen Verände- 
rung ist, und zugleich auf entsprechende Erhöhung der Versicherungssumme an- 
getragen und diese genehmigt wird. 
S. 14. 
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Soziet4t, oder sofortige Erhöhung 
der Versicherungssumme, oder Erhöhung der Klassen in Folge baulicher Ver- 
#nderungen können unter der Bedingung des F. 13. zu jeder Zeit bei dem 
Bürgermeister beziehungsweise Distriktskommissarius angebracht werden. Oiese 
haben sofort und spatestens innerhalb 14 Tagen den Amrag zu prüfen, das 
zur Vervollständigung desselben Erforderliche zu verfügen, oder, falls solcher 
dem Reglement entsprechend begründet ist, denselben dem Kreisdirektor einzu- 
reichen. 
Der Letztere hat ohne Verzug und spätestens binnen 14 Tagen den An- 
trag, unter Beifügung der erforderlichen Veränderungsnachweisung, an die 
Provinzialdirektion einzureichen, die binnen gleicher Frist den Antrag an den 
Bürgermeister beziehungsweise Distriktskommissarius Behufs der Vervollständi- 
gung zurückzusenden hat. 
Die Provinzialdirektion hat gleichfalls ohne Verzug und spätestens binnen 
14 Tagen entweder die Genehmigung der eingereichten Anträge auszusprechen, 
oder das Erforderliche zur Erledigung ihrer etwaigen Bedenken zu verfügen. 
Die zur Empfangnahme der Versichercngsamtrge verpflichteten Beamten haben 
dem Versicherer, er mag dies fordern oder nicht, eine Bescheinigung darüber 
unentgeltlich zu ertheilen, wann und namentlich zu welcher Stunde der Antrag 
präsentirt worden ist. 
Ebenso muß nach erfolgter Genehmigung durch die Provinzialdirektion 
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