Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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der Kreisdirektor dem Eigenthüreer eine Bescheinigung, daß die Eintragung der 
begehrten Versicherung oder Erhöhung, Klassenveränderung oder Löschung im 
Kataster stattgefunden habe, durch den Bürgermeister beziehungsweise Distrikts- 
kommissarius zufertigen. Diese Bescheinigung erfolgt unentgeltlich. Wenn aber 
der Eigenthümer außerdem oder zu einer anderen Zeit eine Bescheinigung über 
seine Feuerversicherung begehrt, so soll solche alsdann nur gegen Entrichtung 
der Schreibgebähr erfolgen. 
K. 15. 
Wenn die Genehmigung des Antrages nicht längstens binnen sechs 
Wochen nach der Anmeldung ertheilt wird, so soll, falls die rechtliche Wir- 
kung des Antrages nach F. 13. nicht schon früher beginnt, und der Antragende 
nicht selbst an der Verzögerung Schuld ist, der erst spater gerchmigte Antra 
doch schon mit Eintritt der Mittagsstunde des drei und vierzigsten Tages na 
dem Tage der Prdsentation der Anmeldung, diesen mit eingerechnet, in Wirk- 
samkeit treten. · 
H.16. 
Wer die Versicherungssumme außer dem Fall des F. 13. am Schluß 
erhöhen will, hat spätestens sechs Wochen vor dem regelmäßigen Eintritts- 
termine (1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober) seinen diesfalligen An- 
trag anzubringen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, so tritt die Erhöhung erst 
von dem Tage ab in Kraft, von welchem das Henehmigungedekrer der Pro- 
vinzialdirektion datirt ist. Der Antragsteller muß jedoch in diesem Falle die 
Beicräge von der Summe, um welche die Versicherung erhöht worden ist, für 
das volle Vierteljahr zahlen. 
. 17. 
Wer die Versicherungssumme herabsetzen, oder ganz aus der Soziett, 
wenn dieses sonst zulässig, ausscheiden will, muß sein Gesuch bei dem Bürger- 
meister beziehungsweise Distriktskommissarius drei Monate vor dem Termine, 
an welchem der Austritt oder die Herabsetzung der Versicherungssumme statt- 
finden soll, anbringen und demnächst innerhalb weiterer sechs Wochen in der 
g. 59. vorgeschriebenen Weise vollständig begründen, widrigenfalls die Herab- 
setzung der Versicherungssumme oder die Emlassung aus der GSoietst erst mit 
dem regelmäßigen Aufnahmetermine eintritt, vorausgesetzt, daß bis dahin der 
Antrag gehörig begründet worden. 
Sollte ein Gebaude, dessen Herabsetzung in der Versicherungssumme 
wegen Minderwerths von Amtswegen (F. 23.) beantragt worden ist, vor dem 
nächsten Eintrittstermine ganz oder theilweise abbrennen, so wird die Brand- 
entschädigung nur nach der von Amtswegen beantragten geringeren Wersiche- 
rungssumme festgestellt. » 
(Nk.5758.) Die
	        
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