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zur vierten Klasse: dieselben, wenn sie nicht eine isolirte Lage haben;
zur fünften Klasse: alle Gebaude mit nicht massiver Bedachung,
welche isolirt liegen;
zur sechsten Klasse: dieselben, wenn sie nicht eine isolirte Lage haben;
zur siebenten Klasse: die Windmühlen; endlich
zur achten Klasse: die Lohmühlen und Schmieden, die Stein= oder
Metallbedachung haben.
Für eine isolirte Lage gilt eine ohne sonstige feuergefährliche Nachbar-
schaft stattfindende Entfernung in der ersten Klasse von mindestens Einer Ruthe,
in der dritten von mindestens fünf Ruthen und in der fünften von mindestens
funfzehn Ruthen, jedoch sollen sämmtliche in massiven Umfassungswüänden er-
baute, aber nicht massiv gedeckte Wirthschaftsgebéude, in welchen gar keine
Fuerug befindlich, ohne Raqsich, auf ihre sonstige Lage zur fünften Klasse
gehdren.
K. 28.
Gebaude eines Gehöftes, welche zu einer und derselben Wirthschaft ge-
hören (wie die sogenannten Hauländereien), können nach dem Ermessen der
Provinzialdirektion in Bezug auf die Isolirung als ein Ganzes angesehen wer-
den und als isolirt gelten, wenn keines der dazu gehörigen Gebdude von den
ginachkeaften Gebäuden in geringerer Entfernung liegt, als im §. 27. be-
immt ist.
S. 29.
Auch ist die Direktion ermächtigt, Gebdude, deren Feuergefahrlichkeit
durch ihre Beslimmung, ihre Lage, das in ihnen oder in der Nachbarschaft
getriebene Gewerbe u. s. w. erhebch gesteigert wird, in der nächsten höheren
Klasse zu versichern, als diejenige ist, zu welcher sie nach §. 27. gehören würden.
F. 30.
Die Klasse wird von der Provinzialdirektion festgesetzt. Der Kreisdirektor,
welcher hierüber gutachtlich zu berichten hat, muß dem Eigenthümer das Er-
gebniß seines Gutachtens zur Wahrnehmung seiner Rechte, demnk#chst aber auch
die Entscheidung der Direktion sogleich bekannt machen.
Gegen diese Entscheidung ist binnen vier Wochen ausktließender Frist
nur der Rekurs an den Oberpräsidenten zulaässig. Bis zur abändernden Ent-
scheidung verbleibt es bei der Bestimmung der Direktion.
g. 31.
Der ordentliche Beitrag wird hiermit fuͤr jede Vierteljahrsrate in der
ersten Klasse auf Einen Silbergroschen, in der zweiten auf Einen Silbergroschen
sechs Pfennige, in der dritten auf zwei Silbergroschen sechs Pfennige, in der
vierten auf drei Silbergroschen, in der fuͤnften auf vier Silbergroschen, in der
O#rr. 5758.) sechsten