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Dritten angelegt worden ist, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zah-
lung der Brandschadenvergütung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der
Versicherte das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann
vorenthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund
desselben wider ihn die Uncersuchung eröffnet worden.
Wird der Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen,
im Fall einer Verurtheilung ist aber die Sozietät dazu nicht verpflichter.
S. 44.
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten
selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder
verzögert werden.
Der Sozietät bleibt aber in solchen Fallen der Anspruch auf Rückgewähr
nach den allgemeinen Gesetzen in soweit vorbehalten, als dem Versicherten
ersten Falles in seinen eigenen Handlungen, anderen Falles in der hausväter-
goöft Säaufichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung zur
ast faͤllt.
g. 45.
Ob und wie weit sonst die Sozietaͤt gegen jeden Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Prozesses auf Entschaͤdi-
gung klagen koͤnne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beur-
theilt. Alle Rechte und Anspruͤche auf Schadenersatz aber, welche dem Ver-
sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen moͤchten, gehen bis auf den Betrag
der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergütung kraft der Versicherung
auf die Sozietät über.
S. 46.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entstehr, welches,
zleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch,
. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf Befehl
eines Heerfuͤhrers oder Offiziers vorsaͤtzlich erregt worden, wird von der Sozietaͤt
nicht verguͤtet.
S. 47.
Daß ein von Krieg führenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu
milikairischen Zwecken und also mit kriegsrechemäßigem Vorsatz erregt worden,
wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen
Operarionen, von denen der enrstandene Brand eine nothwendige oder mit ge-
wöhnlichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirk-
lich ertheilt worden ist.
Jahrgang 1863. (Nr. 5758.) 80 46.