Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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S. 52. 
Die Jahlung der Brandschadenvergütung erfolgt bei Totalschden in zwei 
Raten, und zwar die Jahlung der ersten in längstens zwei Monaten nach dem 
Brandschaden, die Zahlung der zweiten Hälfte aber, sobald das Gebäude unter 
Dach gebracht und der Nachweis darüber geführt ist, daß die erste Rate der 
Brandentschädigungssumme in das Gebäude verwendet worden. Findet jedoch 
die Wiederherstellung des abgebrannten Gebaudes überhaupt nicht statt (&. 66. 
und 67.), so erfolgt die Zahlung der ganzen Entschädigung ohne Theilzahlungen 
in spätestens zwei Monaten. 
K. 53. 
Auch bei Partialschäden erfolgt die Jahlung in zwei Hälften, die erste 
längstens zwei Monate nach dem Brandschaden, und die andere gleichzeiig oder 
späteer, sobald der Nachweis beigebracht wird, daß die Wiederherstellung voll- 
endet sei. 
4. 
Erreicht der Partialschaden nicht die Hälfte des Wersicherungsbetrages, 
oder leistet bei einem Total= oder Partialschaden der Beschädigte für die genü- 
ende Verwendung eine von der Provinzialdirektion als annehmbar erkannte 
Pürgschaf, so kann ihm in den Fallen §#.#52. 53. von der letzteren auch die 
ganze Entschädigungssumme sofort gezahlt werden. 
g. 55. 
Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und längstens in 
den vorbezeichneten Fristen zu leisten. Findet eine schuldbare Verzögerung der 
Zahlung statt, so isi die Sozietät von diesen Terminen ab zur Entrichtung der 
gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet. 
g. 56. 
Wird der Anspruch auf Zahlung der Brandentschaͤdigung nicht innerhalb 
zehn Jahren, vom Tage der erfolgten Benachrichtigung der festgesetzten Ent- 
schaͤdigung G9. 40. und 93.) gerechnet, geltend gemacht, so verliert der Beschaͤ- 
dige sein Anspruchsrecht an die noch nicht gezahlten Entschädigungsgelder, und 
fallen dieselben der Sozietät zu. 
S. 57. 
Die Zahlung geschieht in der Regel (§. 63.) an den Versicherten, und 
darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, der- 
gestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das 
versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, auf einen anderen übergeht, damit 
zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte nebst den 
gegenüberstehenden Pflichten für übertragen erachtet werden. 
(Nr. 5758.) 80“ Die
	        
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