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S. 52.
Die Jahlung der Brandschadenvergütung erfolgt bei Totalschden in zwei
Raten, und zwar die Jahlung der ersten in längstens zwei Monaten nach dem
Brandschaden, die Zahlung der zweiten Hälfte aber, sobald das Gebäude unter
Dach gebracht und der Nachweis darüber geführt ist, daß die erste Rate der
Brandentschädigungssumme in das Gebäude verwendet worden. Findet jedoch
die Wiederherstellung des abgebrannten Gebaudes überhaupt nicht statt (&. 66.
und 67.), so erfolgt die Zahlung der ganzen Entschädigung ohne Theilzahlungen
in spätestens zwei Monaten.
K. 53.
Auch bei Partialschäden erfolgt die Jahlung in zwei Hälften, die erste
längstens zwei Monate nach dem Brandschaden, und die andere gleichzeiig oder
späteer, sobald der Nachweis beigebracht wird, daß die Wiederherstellung voll-
endet sei.
4.
Erreicht der Partialschaden nicht die Hälfte des Wersicherungsbetrages,
oder leistet bei einem Total= oder Partialschaden der Beschädigte für die genü-
ende Verwendung eine von der Provinzialdirektion als annehmbar erkannte
Pürgschaf, so kann ihm in den Fallen §#.#52. 53. von der letzteren auch die
ganze Entschädigungssumme sofort gezahlt werden.
g. 55.
Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und längstens in
den vorbezeichneten Fristen zu leisten. Findet eine schuldbare Verzögerung der
Zahlung statt, so isi die Sozietät von diesen Terminen ab zur Entrichtung der
gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet.
g. 56.
Wird der Anspruch auf Zahlung der Brandentschaͤdigung nicht innerhalb
zehn Jahren, vom Tage der erfolgten Benachrichtigung der festgesetzten Ent-
schaͤdigung G9. 40. und 93.) gerechnet, geltend gemacht, so verliert der Beschaͤ-
dige sein Anspruchsrecht an die noch nicht gezahlten Entschädigungsgelder, und
fallen dieselben der Sozietät zu.
S. 57.
Die Zahlung geschieht in der Regel (§. 63.) an den Versicherten, und
darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, der-
gestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das
versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, auf einen anderen übergeht, damit
zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte nebst den
gegenüberstehenden Pflichten für übertragen erachtet werden.
(Nr. 5758.) 80“ Die