Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die Sozietaͤt wird von ihrer Verpflichtung befreit, wenn sie an denjtni- 
gen zahlt, welcher als Eigenthuͤmer in dem Katasser eingetragen ist; sie ist aber 
auch berechtigt, den Nachweis der Legitimation zu fordern. 
X. Sicherung der Hypothekengläubiger. 
g. 68. 
Die Rechte der auf ein versichertes Grundstuͤck eingetragenen Hypothelen- 
laͤubiger werden in Gemaͤßheit der nachfolgenden Bestimmungen von der Feur- 
insie Ditcklion wahrgenommen. Der Eintragung derselben in das Katasler 
bebarf es nicht. 
g. 59. 
Das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietaͤt und das freiwillige Herume= 
setzen der Versicherungssumme ist nur zulässig, wenn auf dem Grundstüce 
ypothekenforderungen nicht eingetragen sind, oder wenn die eingetragens 
Ppothekengläubiger hierin ausdrücklich konsentirt haben. Es genügt, wen 
bel dem Konsense die Richtigkeit der Unterschrift und die Identität des Au- 
stellers von einem offentlichen Beamten bescheinigt ist, und es sind nur de- 
j igen Hypothekengläubiger zu berücksichtigen, deren Forderungen mindeses 
drei Monate vor dem Tage, an welchem das Ausscheiden oder die Herab- 
setzung eintreten soll, eingeiragen sind Der Hypothekenzustand ist festzuseln 
durch Einsicht des Hypothekenbuchs Seitens des Burgermeisiers oder Oillrtte 
kommissarius, oder durch Beibringung eines Atrestes des Hypothekenrichters odn 
eines Hypothekenscheins. 
K. 60. 
In den Fällen der unfreiwilligen Löschung oder nothwendig befundoon 
Herabsetzung der Verlcchemungssumge (. 13. 23.) hat die Direktion durch 
Bärgermeisler oder Distriktskommissarius Einsscht des Hypothekenbuchs nehmen 
zu lassen und den eingetragenen Gläubigern, soweit deren Person und t 
enthaltsort aus dem Hypothekenbuche hervorgeht oder sonst der Dircktion d- 
kannt ist, durch die Post Nachricht zu geben. Einer Empfangsbescheingung 
bedarf es nicht. 
C. 61. 
Steht dem Versscherten nach #m. 12. 43. ein Anspruch auf die Bor 
zuschedigung nicht zu, so ist die S## dennoch verpflichtet, dieselbe 7 
x engldubigern insoweit zu zahlen, als dieselben aus dem verpfich 
rundstack, oder, wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den #
	        
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