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g. 92.
Ferner kann die Provinzialdirektion zur Wiederherstellung des Schadens,
den die Feuerloͤschgeraͤthschaften der Gemeinde, in welcher der Brandschaden
stattgefunden hat, bei der Loͤschung erlitten haben, eine Beihuͤlfe bewilligen,
welche nach Verschiedenheit der Umstände, insonderheit der von der Gemeinde
bei der Feuerlöschung bewiesenen Thätigkeit, bis höchstens auf achtzig Prozent
des Schadenbetrages abgemessen werden darf. Beschädigungen hingegen, die
bei einem Brandunfalle die Feuerlöschgeräthschaften fremder, z Hülfe gekom-
mener Gemeinden oder Ortschaften bekroffen haben, sollen allemal nach dem
vollständigen Betrage der Schadentaxe bezahlt werden.
Die vorgedachten Entschädigungen werden aus der Sozietätskasse nur
dann gezahlt, wenn der Brandunfall, bei welchem die Feuerlöschgeräthschaften
beschädigt worden sind, bei der Provinzial-Feuersozietät versicherte Gebäude
betroffen hat.
S. 93.
Andere Entschädigungen oder Vergütungen für zufällig beim Brande
entstandene Schäden an nicht versicherten Gebauden und Gegenständen, z. B.
Zäunen, Bewährungen, Gärten 2c. können ebenfalls von der Provinzialdirektion
ewährt werden, jedoch nur insoweit, als durch solche eine Gefahr von den bei
ihr versicherten Gebduden abgewendet ist und die Nothwendigkeit der Beschdi-
gung zum Zwecke der Löschung des Brandes erweislich gemacht wird. Insofern
jedoch wegen dieser Beschädigungen anderweit eine Vergütung gewährt worden,
kann aus der Sozietatskasse eine Euschödigung nur soweit bewilligt werden, als
der Schade durch jene Vergütung nicht gedeckt worden ist.
XV. Vorübergehende Bestimmungen.
K. 94.
Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Reglement in Kraft tritt,
wird von dem Oberprasidenten festgesetzt und ist mindestens vier Wochen vor-
her durch die Amtsblätter der Provinz bekannte zu machen.
G. 95.
Die bisherigen, in den Katastern eingetragenen Versicherungen bleiben in
voller Wirksamkeit unter denjenigen Maaßgaben, welche aus den Bestimmungen
des gegenwärtigen Reglements hervorgehen.
(Nr. 5758. Hin-