Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Hinsichtlich dieser Versicherungen ist das freiwillige Ausscheiden erst dann 
muläsg, wenn entweder der Nachweis der Freiheit von Hypothekenschulden oder 
er Konsens der, bis drei Monat vor dem Termin des Ausscheidens eingetra- 
genen Hypothekenglubiger beigebracht ist. 
In den Fällen der nothwendigen Löschung oder Herabsetzung der Ver- 
sicherungssumme hat die Direktion Einsicht von dem Hypothekenbuche nehmen 
u lassen, und den eingetragenen Gläubigern, soweit deren Person und Aufent- 
alrsom aus dem Hypothekenbuche erhellt, oder sonst der Direktion bekannt 
ist, durch die Post Nachricht zu geben. Einer Empfangsbescheinigung bedarf 
es nicht. 
XVI. Schlußbestimmung. 
g. 96. 
Die Revision dieses Reglements auf Grund der in Zukunft zu sammeln- 
den Erfahrungen bleibt vorbehalten. 
Redigirt im Büreau des Staals-Ministeriums. 
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(K. Decker).
	        
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