Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 32— 
  
(Nr. 5759.) Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie von auf den Inhaber lauten- 
der Kreis-Obligationen des Ahäuser Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. 
Vom 10. August 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Ahauser Kreises, im Regierungsbezirk 
Münster, auf dem Kreistage vom 23. Februar d. J. beschlossen worden, die 
zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen 
Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 
Thalern, in Buchstaben: Einhundert tausend Thalern, welche in Apoints von 
25, 50, 100 und 500 Thalern, deren Anzahl durch die Regierung in Münster 
vor der Ausgabe der Obligationen festgesetzt und durch das Amtsblatt dersel- 
ben zur öffentlichen Kenneniß gebracht werden wird, nach dem anliegenden 
Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier Prozent jährlich 
zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jähr- 
lich vom Jahre 1878. ab mit wenigstens jährlich zwei Prozent des Kapitals 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landrßerrüiche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befuge ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Jahreang 1863. (Nr. 5759.) 82 Ge- 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1663.
	        
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