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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 33.—
(Nr. 5764.) Allerhöchster Erlaß vom 25. August 1863., betrefsend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
im Kreise Halberstadt, Regierungsbezirks Magdeburg, von der Landesgrenze
gegen Blankenburg über Derenburg, Dannstedt nach Athenstedt.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee im Kreise Halberstadt, Regierungsbezirks Magdeburg, von der
Landesgrenze gegen Blankenburg über Derenburg, Dannstedt nach Athenstedt
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden Derenburg, Dannsiedt
und Athensiedt das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den ge-
dachten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 25. August 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Johrgang 1863. (Nr. 5761—5762.) 83 (Nr. 5762.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1863.