Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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A. Zu den allgemeinen Meliorationskosten gehbren die: 
1) für sämmtliche Vorarbeiten, soweit dieselben nicht von der Staats= 
kasse übernommen werden; 
2) für die erste Einrichtung und die spätere Unterhaltung des als 
Hauptemwässerungsgraben gerade gelegten und vertieften Amelug. 
flusses vom Mispelsee durch das ganze Meliorationsterrain, und 
die für Beschaffung der Vorfluth auf fremdem Terram; 
3) für die Um= resp. Tieferlegung des Durchlasses durch die Hohem 
stein-Neidenburger Chaussee, dessen fernere Unterhaltung jedoch 
von der Kreischaussee-Baudirektion erfolgt; 
4) für Anlegung und Unterhaltung der beiden Waserbasfins be 
Hohenstein; 
5) für Herstellung und Unterhaltung der Stauschleuse Nr. 2. am 
Mispelsee; 
6) für Beschaffung und Unterhaltung der Utemfllien; 
7) für die Leitung des Verfahrens, für die Verwaltung und Beauf 
sichtigung der Meliorationsanlagen. 
Zu den Kosten ad 2. und 4. gehören auch die fuͤr Erwerburg 
der Grundstücke, welche zur Verbreitung des Hauptgrabens und zu 
Anlegung der beiden Bassins erforderlich werden, und die Entschäh 
gngen, ie etwa Gewerbetreibenden für Entziehung des Wassers L 
erlegung des Amelingflusses gesetzlich zu gewaͤhren sein moͤchten. 
Diese allgemeinen Kosten werden von saͤmmtlichen Sozietaͤtͤmi 
gliedern, dagegen 
die Kosten für Herstellung und Unterhaltung aller übrigen Em- u 
Bewésserungsanlagen von den Mitgliedern derjenigen Haupt= um 
Unterabtheilung (efr. F. 2.) allein aufgebracht, zu deren Ent- -* 
Bewässerung sie dienen, und zwar nach Maaßgabe des nachzelt 
Vortheils, welcher den einzelnen Mitgliedern der Sozietä aus den aus- 
geführten Anlagen enchst= 
Das Beitragskataster wird vom Regierungskommissarius entworfen urd 
bei dem Magistrat in Hohenstein, sowie bei den Vorslehern der bethellgte 
Dorfgemeinden offengelegt. Zugleich ist im Amtsblart der Königlichen 6 
rung in Königsberg eine vierwochentliche Frist bekanmt zu machen, iRmansen 
welcher bei dem Regierungskommissarius Beschwerde gegen das Kataster erho 
werden kann. 6„ 
Der Kommissarius hat die Beschwerden unter Zuziehung des Belchwerh 
führers, eines Deputirten des Vorstandes und der Jhehant Soachverllt- 
digen zu untersuchen. « · 
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