Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

dieser von der Regierung fuͤr die Folgezeit mit der Berufung und Leitung der 
Wahlversammlungen fuͤr die Wahl der Vorstandsmitglieder beauftragt werden. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften fuͤr Gemeindewahlen 
zu beachten. 
Das ausscheidende Mitglied kann wieder gewaͤhlt werden. 
Zur Legitimation des Direktors und des Vorstandes dient das vom Re- 
gierungskommissarius bescheinigte Wahlprotokoll. 
g. 8. 
Der Direktor ist die ausfuͤhrende Verwaltungsbehoͤrde der Sozietaͤt, ver- Pflichten und 
tritt dieselbe anderen Personen und Behoͤrden gegenuͤber, und handhabt die #echte des Ol- 
oͤrtliche Polizei zum Schutz der Anlagen. reltors. 
Er hat insbesondere: 
a) die Versammlungen des Vorstandes auszuschreiben und dieselben als 
stimmberechtigter Vorsitzender mit entscheidendem Votum bei Stimmen= 
gleichheit zu leiten; 
b) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
bautechnikers zu veranlassen; 
) die Meliorations-Kassenbeiträge auszuschreiben und von den Sumigen 
im Wege der administrativen Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf 
die Kasse anzuweisen und die Kasse unter Aebung= eines anderen, 
vom Vorstande zu bestimmenden Mitgliedes zu revidiren; 
d) den Entwurf des Etats, welcher 14 Tage vor seiner Fesistellung im 
Geschäftslokale des Direktors zur Einsicht der Genossenschaftsmitglie= 
der offen liegen muß, und die Jahresrechnung nebst einem Jahres- 
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung zur Fesistellung vor- 
zulegen; 
die Sozietätsbeamten und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsich- 
tigen und die halbjährliche Grabenschau im Mai und Oktober mit den 
Deputirten der Vorstandsmitglieder abzuhalten; 
den Schriftwechsel für die Sozietät zu führen und die Urkunden der- 
selben zu unterzeichnen. 
Zur Abschließung von Verträgen über zehn Thaler ist die Zu- 
stimmung des Vorstandes nöthig; 
8) die vom Vorstande gegen Mitglieder der Sozietät festgesetzten Ord- 
nungsstrafen zur Kasse einzuziehen. 
In Abwesenheits= oder sonstigen Behinderungsfällen vertritt den Direk- 
tor ein vom Vorstande aus seiner Mire gewahlter Stellvertreter. 69 
ir. 5762. . 9. 
  
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