Vorstand.
stützen,
1)
2
3)
9
5
6
7
8
9
—
10
11)
— 622 —
g. 8.
Der Vorstand hat den Direktor in seiner Geschaͤftsfuͤhrung zu unter-
das Beste der Genossenschaft überall wahrzunehmen und namentlich:
den Etat jährlich festzustellen;
die Jahresrechnung abzunehmen und die Decharge an den Rendanten
zu ertheilen;
den Erlaß oder die Stundung von Beiträgen zu beschließen;
die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegensland
den Betrag von zehn Thalern übersteigt, zu ertheilen und die Erhebung
von Prozessen zu beschließen;
über die Ausführung neuer Anlagen, über die Bauanschläge, uͤber
gusererbenglche Genossenschaftsbeiträge und etwaige Anleihen zu be-
ießen;
desgleichen uͤber die etwaigen Verguͤtungen fuͤr abgetretene Grundstͤde
und Entnahme von Materialien, uͤnd
uͤber die Geschaͤfts anweisung fuͤr die Sozietaͤtsbeamten, sowie
uͤber die Anstellung und Gehaͤlter der Beamten der Genossenschaft;
die Reglements uͤber die Instandhaltung und Benutzung der gemei-
schaftlichen Anlagen zu erlassen;
der Grabenschau durch zwei Deputirte beizuwohnen;
Ordmungsstrafen gegen Mitglieder der Sozietct wegen Verletzung die
ses Stakuts und den besonders dazu erlassenen Reglements-bis zu
Höhe von drei Thalern festzusetzen.
g. 10.
Außer den an den geeigneten Stellen erwaͤhnten Faͤllen ist die Gench-
rberliche
migung der Regierung erforderlich:
esteiche ) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wohei die Kt
tens *
der
hlerung.
gierung auf die regelmäßige Verzinsung und Tilgung der Schuld nach
einem zu entwerfenden Ämortisatlonsplane zu halten hat;
b) zu Projekten über die Anlage neuer Hauptgräben, Brücken, Stauwerte
und Schleusen, über die Verlegung und Veränderung der besicherde
Gräben und Abzugskanäle. enn die Grundbesitzer in einem 7
selungs= oder Staubezirke die Bewässerung aufzugeben wünschen, 5*
kann die Regierung den Antrag darauf genehmigen, sobald die Reht
zahl der speziell Betheiligten, der Fläche nach gerechnet, dafür (immt
und der Vorstand den Antrag befürworter r n