Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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P) zur Verdußerung von Grundstücken der Sozietät, sowie zum Ankaufe 
solcher für diese; 
d) zu dem Beschluß über die Remuneration des Rendanten. 
g. 11. 
Der Vorstand versammelt sich so oft es nöthig ist, wenigstens aber v##mmlung 
jährlich zweimal im Mai und Oktober, und zwar einmal nach der Frühjahrs-bes Corstandes. 
Grabenschau zur Abnahme der Jahresrechnung, zur Feststellung des Etats, 
sowie um Streitigkeiten unter den Sozietätsmitgliedern, wo möglich an Ort und 
Stelle, zu entscheiden und die sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Die Einladungen zu Versammlungen müssen, mit Ausnahme dringender 
Fälle, wenigstens vier Tage vor dem Termine erfolgen und die zu verhandelnden 
Gegenstände ergeben. 
Um gultige Beschlüsse zu fassen, muß außer dem Sozietätsdirektor oder 
dessen Stellvertreter wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. 
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegenstand 
berufenen Versammlung slatt, wenn die erste Versammlung wegen ungenügen- 
der Zahl der Anwesenden keinen Beschluß hatte fassen können und dies bei der 
zweiten Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht ist. 
In einem solchen Falle kann ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn 
nur drei Mitglieder, einschließlich des Direktors oder seines Stellvertreters, an- 
wesend sind. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder werden 
in ein besonderes Buch eingetragen. Sie werden ebenso, wie die Ausfertigun- 
gen derselben, von dem Direktor und zwei Mitgliedern vollzogen. 
¾. 12. 
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die mit dieser Funktion ver- WNeuneraton 
bundenen Bemühungen keine Remuneration. Nur wenn mit der Ausführung des Vorsndes. 
der im Interesse der Genossenschaft von ihnen zu besorgenden Geschäfte Reisen 
außerhalb des Meliorationsverbandes verbunden sind, steht ihnen der Ersatz 
baarer Auslagen zu. ' 
K. 13. 
Der Genossenschaftsrendant, welcher, soweit dies erforderlich, zugleich die der Moent. 
Stelle eines Sekretairs versieht, verwaltet die Kasse nach einer ihm vom Vor- 
stande zu ertheilenden Instruktion. 
Seine Anstellung erfolgt im Wege eines kündbaren Vertrages durch den 
Jnh####g 166fl (Nr. 5762) 84 or-
	        
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