Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Vorstand, von welchem auch über die Höhe des Gehalts und die Kaution die 
nöthigen Festsetzungen getroffen werden. 
S. 14. 
Erabenmelkt. Nach Vollendung des Neubaues wird ein in Graben= und Wässemmt= 
arbeiten praktisch geübter Grabenmeister auf dreimonatliche Kündigung angeslelt. 
Sobald es dem Vorstande nöthig scheint, kann zeitweise ein höher ausgehil 
deter Wiesenbautechniker zugezogen werden. fic Grabenmeister muß de 
Anweisungen des Sozietätsdirektors pünktlich Folge leisten und wird gleichzeig 
als Feldhüter vereidigt. 
Er allein ist befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle Paxzell 
den verhältnigmäßigen #ncheil am Wasser erhalten. 
Kein Eigenchümer darf die Schleusen öffnen, oder zusetzen, oder kr- 
haupt die Bewässerungsanlagen verändern, bei BVermeidung einer Konventional 
strafe von drel Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Grabenmeister hat, soweit er dazu beféhigt ist, auch die schriftichn 
technischen Arbelten auszuführen. * 
Dienstvernachlässigungen oder Ungehorsam von seiner Seite können mit 
Verweis und Geldstrafe bis zu drei Thalern bestrast werden. 
S. 15. 
Verfahren bel Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Sozietaͤt uͤbn 
Streliigteltn das Eigenthum von Grundsluͤcken, uͤber die Zustaͤndigkeit oder den Umfang ro 
fgnerda er Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, u 
irnn spegiellen Rechterteeln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Partei 
entstehen, gehèren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Z 
Dagegen werden alle sonstigen, die gemeinsamen Angelegenheiten da 
Sozietät, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge 
nossen betreffenden Beschwerden, soweit sie in diesem Statut nicht an eint an- 
dere Behörde gewiesen sind, vom Worstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes sieht jedem Theile der Reluni 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachu 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Direktor angemeldet werden muß. 
6 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus - 
jedesmaligen Bürgermeister der Stadt Hohenstein als Vorsitzenden und zweng 
Personen, welche vom Vorstande auf drel Jahre gewählt werden, jedoch nic 
zu den Sozietätsmitgliedern gehören. 
Für jedes dieser zwei Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt. 
MWählbar ist jeder Inländer, der die Eigenschaften eines Gime 
wählers hat. Wenn
	        
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