Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

– 625 — 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied der Sozietät sein sollte, so muß 
der Kreislandrath auf Antrag jedes Bechelligen einen anderen unpartelschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den Be- 
theiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des 
Landraths beeintraächtigen. 
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht stat. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
K. 16. 
Wegen der Wasserungsordnung, der Grabenrdumung, der Heuwerbung polld Re- 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Sozietätsdirektor mit Zustimmung des eleunt. 
Vorstandes ein Reglement zu erlassen, wodurch die einzelnen Sozietatsmitglieder 
bei Vermeidung von Ordnungsstrafen bis zum Betrage von drei Thalern zu 
Handlungen. und Unterlassungen im gemeinsamen Interesse verpflichtet werden 
nnen. 
Die Strafandrohung kann bis zum Betrage von zehn Thalern gehen, 
wenn die Regierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Von diesem Reglement ist Abschrift an die Regierung einzureichen. 
Niemand kann gezwungen werden, Arbeiten auf seinen Grundstücken 
vorzunehmen, bei welchen kein anderes Sozietsmitglied ein Interesse hat; da- 
gegen wird auch Niemand von den Sozietätsbeiträgen deswegen frei, weil er 
wegen der schlechten Unterhaltung seiner Graben und Schleusen, oder wegen der 
schlechten Bearbeitung seiner Grundstücke von den Sozietätsanlagen keinen 
Vortheil hat. 
S. 17. 
Die Sozietät ist dem Oberaufsichtsrecht des Staats unterworfen. Oberaufsichts= 
Dieses Recht wird von der Regierung in Königsberg und in höherer techt desStaats. 
Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach 
Maaßgabe dieses Statuts gehandhabt, übrigens in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts 
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die 
Schulden regelmaßig verzinst und getilgt werden. 
Abschrift des Etats und ein Finalabschluß der Meliorationskasse ist der 
Regierung jährlich einzureichen. Die Regierung ist befugt, Revisionen der Me- 
liorationskasse und der gesammten Sozietäktsverwaltung zu veranlassen, Kom- 
missarien zur Beiwohnung der Grabenschauen und der Vorstandssitzungen ab- 
zuordnen und die erforderlichen Polizeiverordnungen zum Schutz der Anlagen 
der Sozietat zu erlassen. 
(Tr. 5762—5763.) 84° K. 18.
	        
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