Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Wegen der im Plane vorgesehenen Erweiterung der Kattenbruͤcke bei 
Isselburg wird die Genossenschaft sich mit der betreffenden Staatsbehörde in 
Verbindung setzen. Brücken, welche zu eng sind, müssen bei einem Neu= oder 
Umbau von dem Unterhaltungspflichtigen, dem Profil des regulirten Flusses 
entsprechend, erweitert werden. 
Erhebliche Abweichungen vom Plane bedürfen der Genehmigung der Re- 
gierung zu Düsseldorf. 
Die künftige Instandhaltung des regulirten Flußbettes muß von den nach 
dem Reglement über die Ordnung und Räumung des Islelflusses de dato 
ds s 1845. bisher zur Reinigung Verpflichteten bewirkt werden. 
g. 3. 
Zum Zwecke der Vertheilung der Kosten der Regulirungsarbeiten werden 
zwei Bezirke gebildet: 
der erste Bezirk umfaßt alle betheiligten Grundstuͤcke vom Wemmenhof 
abwaͤrts bis zur Hofbruͤcke zu Anholt resp. der Straße von Anholt 
nach Millingen; 
der zweite umfaßt alle weiter abwärts gelegenen Grundstücke. 
Jeder Bezirk hat die Kosten seiner Strecke für sich aufzubringen. 
KC. 4. 
Das spezielle Beitragsverhältniß der einzelnen Mitglieder zu den Kosten 
wird durch das Kacaster bestimmt. 
In demselben werden die betheiligten Grundstücke nach Verhältmiß des 
ihnen erwachsenden Vortheils in drei Klassen getheilt, von denen Ein Morgen 
der I. Klasse mit drei Theilen, 
II. = mit zwei Theilen, 
. III. mit einem Theile 
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heranzuziehen ist. 
K. 5. 
Die Einschätzung der betheiligten Grundstücke erfolgt durch zwei vom 
Vorstande zu ernennende Sachverständige unter Leitung des Vorstehers, welcher 
bei Meinungsverschiedenheiten die entscheidende Stimme hat. 
Sollte sich herausstellen, daß Grundstücke, welche bis jetzt noch nicht zum 
Genossenschaftsgebiete gezogen sind, auch Vortheile von den Genossenschafts- 
anlagen haben, so kanmn das Kataster entsprechend ausgedehnt werden. 
Sollte sich dagegen finden, daß einzelne zum Genoftenschaftsgehiete ge- 
zogene Parzellen keinen Vortheil von der Sache haben, so sind sie im Ver- 
zeichniß der beitragspflichtigen Grundstücke zu löschen. 
Das aufgestellte Kataster wird nach vorheriger ortsüblicher Bekannt- 
machung auf den Amtsbüreaus der betreffenden Bürgermeister resp. Amtmänner 
vier Wochen lang offen gelegt. Reklamationen dagegen müssen binnen dieser Frist 
(Nr. 5763.) schrift-
	        
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