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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 34. —
(Nr. 5764.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt
Solingen zum Betrage von 50,000 Thalern. Vom 2. September 1863.
Wur Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
ertheilen, nachdem die Stadtverordneten-Bersammlung zu Solingen darauf an-
getragen hat, zum Zwecke der Regulirung der siädtischen Schuldoerhältnisse und
zur Bestreitung der Kosien mehrerer gemeinnütziger Ginrichrungen ihr zur Auf-
nahme eines Darlehns von 50,000 Thalern, geschmieben funfzig Tausend Tha-
lern, gegen Aussiellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons ver-
sehener Obligarionen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei
diesem Antrage, im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger,
sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsver-
pflichtung an jeden Inhaber enthalken, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter
nachstehenden Bedingungen.
F. 1.
Es werden ausgegeben:
a) 200 Obligationen, jede zu 50 Thalern, ausmachend
überhaunnnnt 10,000 Thaler,
b) 300 Obligationen, jede zu 100 Thalern, ausmachend
zusammen.............................·.......... 30,000-
r)50«Obligakionen,jedezuMOThalern,bekragend
überhaupt........................................s10,000-
inSumma-.... -50,000Thalek.
Die Obligationen werden mit vier ein halb vom Hunderr jährlich ver-
zinst und die Jinsen jedes Jahr am 30. Juni und 31. Dezember von der
Johrgong 1863. (Nr. 5764.) 85 staͤdti-
Ausgegeben zu Berlin den 10. Oktober 1863.