Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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den, sollen der Verwaltung der Sparkasse des oberen Kreises Solingm als 
zinsfreies Depositum überwiesen werden. 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der 
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters ## 
bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendamten der städtischen Gemeinde- 
kasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabem der 
Obligationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligatione be 
der gedachten Kasse durch diese auszuzahlen. 
K. 41. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Oil- 
Lactonen sind in der nach der Bestimmung unter §. 7. jährlich zu erlassend 
Zekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligation 
dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren 
nach dem Bohlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Besiun 
mung unter F. 14. gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so soln 
nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die de 
für deponirten Kapitalbeträge der lädtischen Verwching zur Verwendung fn 
milde Stiftungen anheimfallen. 
K. 12. 
Fur die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemend 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, and kam 
wemn die Jinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten 3e#l# 
zahlt werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
K. 43. 
Die in den #0. 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanmmachuge 
erfolgen durch die Solinger Lokalblätter, die Eloarfelder und Chlner Zäm r 
—9 — Amtsblatr oder den dffentlichen Anzeiger Unserer Regierung 
orf. 
C. 14 
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habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1818. wegen det v. 
geone und der Amortisation verlorener oder vernichteter — 
is 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: qh die
	        
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