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Provinz Preußen, Regierungebezirk Gumbinnen.
Obligation
des Pillkallener Kreises
Littr. .... . M ....
übeer ... Rtihlr. Preußisch Kurant.
Awb Grund der unter bestätigten Kreistagsbeschlüsse von
5. April und 20. August 1862. wegen Aufnahme einer Schuld von 780
Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Mil
kallener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber guͤltige,
Seitens des Glaͤubigers unkuͤndbare Verschreibung zu einer Schuld von
Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis komrahm
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 78,000 Thalern geschieht van
Jahre 1866. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von . Jahren aus emm
zu diesem Behufe Kbildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Moozem
jaährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten S uldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird duch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem
Monate Februar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht von,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmnche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, se
wie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung üm
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welcen
die Rückzahlung arfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekamt-
machung erfolgk vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstemt
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie m
Pillkallener Kreisblatt und in dem Königlichen Staats-Anzeiger- is vi
. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, w
es in halbjährlichen Tsuin, am 2 Jalne und 7 Juli, von W'mQ2
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 5
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen blotze
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweie dieser HShalrascns
ei der Kreis-Rommunalkasse in Pillkallen, und zwar auch in der noch
Eintrikte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. «
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldversrig