Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbetrdge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. &. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pillkallen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amorrisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausge- 
zahlt werden. 
Mir dieser Schuldverschreibung sind zwanzig halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 187. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommu-= 
nalkasse zu Millkallen gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Bä Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Pillkallen, den. ...... . . .. 186. 
Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im 
Pillkallener Kreise. 
(TKr. 5764)) 86“ Pro-
	        
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