Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 645 — 
g. 5. 
Die Nummern der ungeachtet der Kuͤndigung nicht zur Einloͤsung vor- 
ezeigten Obligationen werden jahrlich während zehn Jahren von der Direktion 
er Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Hahlng öffentlich aufgerufen. 
Die Obligarionen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffent- 
lichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, welches alsdann 
von der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern öffentlich 
zu erklären ist. 
S. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, 
so erläßt die Direktion der Gesellschaft drei Mal in Zwischenräumen von we- 
nigstens vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, die 
Obligationen einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu 
machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne 
daß die Obligationen eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet 
worden, und hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfang- 
nahme einer neuen Serie Zinskupons stattgefunden, ohne daß hiebei innerhalb 
mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen zum 
Vorschein gekommen sind, so erklart die Direktion dieselben öffentlich für nichtig und 
fertigt an deren Stelle andere unter denselben Nummern aus, auf welchen be- 
merkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen. Die Kosten dieses Ver- 
fahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden; jedoch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Ver- 
jährungsfrist (F. 3.) bei der Direkrion der Gesellschaft anmeldet und den statt- 
gehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
K 7. 
Die Inhaber der Obligationen sind nur dann befugt, die Zahlung der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge zu fordern, wenn die Direktion von dem 
ihr nach F. 4. zusiehenden Kündigungsrechte Gebrauch macht. 
g. 8. 
Den Inhabern der Obligationen steht, neben der Zinsgarantie des Staates, 
auf die im Eingang bezeichnete Bahn von Ehrenbreitstein bis zur Landesgrenze 
bei Horchheim, insbesondere aber auch auf den Reinertrag dieser Bahn vor 
(Nr. 5767.) allen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.