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allen anderen Prioritäts= und sonstigen Glaubigern, sowie vor den Inhabem
der Stammaktien und der dazu gehörigen Didvidendenscheine, ein unbedingtes
Vorzugsrecht zu.
Eine Veräußerung der z der gedachten Bahnanlage erforderlichen, der
Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatkhaft, so lange die im egenwaͤrtigen
Privilegium einbegriffenen Obligationen nicht eingeloͤst sind. Diese Weräußerungs-
bveschränkung beziehr sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Belr
höfe befindlichen Grundsläcke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn-
hyöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichem Zwecke abgetreten
verden möchten.
KS. 9.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müsfen
n eine Zeitung jeder Stadt, in welcher gemäáß F. 2. die Zinszahlung oder
zemáß K. 4. die Einlösung erfolgt, eingerückt werden.
JZJur urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche m#--
eilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Köni lichen In-
legel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatione
n Ansehung 2 Befriedigung, außer der durch das Gesetz vom 2. Juni 1500.
#bernommenen Zinsgarankie, eine weitere Gewährleistung Seitens des Staates
zu geben oder Rechtken Dritter zu prchjudiziren.
Gegeben Berlin, den 16. September 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzerplit