Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

folgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem 
Preußischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu 
Gumbinnen und dem amtlichen Organe der Kreisbehörde zu Tilstt. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 2. un. von 
ab gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem ver- 
zinset. Die Auszahlung der #nsen und des apials erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis -KRommunalkasse in Tilsit, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritte des Falligkeicstermins folgenden Zeit. it der zur Empfangnahme des 
Kapitals prasentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins- 
kupons der späteren Falligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins- 
kupons wird der Betrag von dem Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Nückzabkungsremmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebotr und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Worschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Tit. 51. F. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Tilsit. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verjahrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Tilsit gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Worzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Tilsit, den t9nanann 18. 
Die ständische Kommission des Tilsiter Kreises. 
Anmerkung: Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen. 
(Nr. 5768.) 88 Pro-
	        
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