Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5769.) Verordnung wegen Abänderung des Jolltarifs. Vom 20. September 1863. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten 
übereingekommen sind, den seit dem 1. Januar 1860. gültigen Jolltarif vom 
27. Juni desselben Jahres (Gesetz-Samml. S. 303.) in einzelnen Bestimmungen 
abzudndern, unter Vorbehalt der Genehmigung beider Häuser des Landtages 
der Monarchie, auf Antrag des Staatsmimsteriums für den ganzen Umfang 
der Monarchie, mit Einschluß des Jadegebiets, was folgt: 
K. 1. 
Vom 1. Januar 1864. an treten folgende Abänderungen des Jolltarifs 
vom 27. Juni 1860. in Wirksamkeit: · 
I. Erste Abtheilung des Tarifs. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus 
der zweiten Abtheilung des Tarifs hinzu: 
1) das Seewasser und alles sonstige natürliche Wasser mit Ausnahme 
des Mineralwassers; 
2) trockene und teigartige Weinhefe. 
II. Zweite Abtheilung des Tarifs. 
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr einer Abgabe unterworfen 
sind, treten folgende Abänderungen ein: 
A. Von nachstehenden Artikeln ist anstatt der bisherigen Eingangsgollsätze 
für den Zentner der Satz von 15 Sgr. oder 523 Kr. zu rn und 
zwar: 
1) von eingeschmolzenem Fett von Schweinen (Schmalz), Position 25 h., 
wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Photogen 
nach Anweisung der Jollbehörde zugesetzt worden ist; 
2) von Talg (eingeschmolzenem Fett von Rind= und Schaafvieh), 
Position 36 a. 
B. An Tara wird bewilligt für Käse, Position 250., in Kübeln von 3 
Zentnern und darunter 12 %, in schwereren Kübeln 8 7. 
G. 2.
	        
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