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Artikel erweiternde Vereinbarung vom * 1854. werden durch fol-
gende Bestimmung ersetzt:
„Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf
unbewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Ge-
setzen des Orts, wo die Sachen liegen. Es haben aber die vor
einem Gerichte oder Notar des einen Staars nach dessen Gesetz-
gebung gülrtig abgeschlossenen oder rekognoszirten Verträge in dem
anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Ge-
richte oder Notar des letzteren abgeschlossen oder rekognoszirt
worden wären. Räcksichtlich der vor einem Königlich Scchsischen
Notar abgeschlossenen oder rekognoszirten Verträge über eine im
Kbnigreich Preußen belegene unbewegliche Sache gilt dies jedoch
nur dann, wenn die betreffende Urkunde mit einem sowohl das
Königlich Sächsische Wappen als den Namen des Notars ent-
haltenden Notariatssiegel oder Stempel versehen ist.“
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial-Er-
klärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 19. September 1863.
Der Koöniglich Preußische Ministerpräsident und Minister der
auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
V.r Erklcrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
kldrung des Königlich Sächsischen Ministeriums vom 21. August d. J. aus-
gewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebrachr.
Berlin, den 30. September 1863.
Der Ministerpräsident und Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
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Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).