Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Artikel erweiternde Vereinbarung vom * 1854. werden durch fol- 
gende Bestimmung ersetzt: 
„Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf 
unbewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Ge- 
setzen des Orts, wo die Sachen liegen. Es haben aber die vor 
einem Gerichte oder Notar des einen Staars nach dessen Gesetz- 
gebung gülrtig abgeschlossenen oder rekognoszirten Verträge in dem 
anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Ge- 
richte oder Notar des letzteren abgeschlossen oder rekognoszirt 
worden wären. Räcksichtlich der vor einem Königlich Scchsischen 
Notar abgeschlossenen oder rekognoszirten Verträge über eine im 
Kbnigreich Preußen belegene unbewegliche Sache gilt dies jedoch 
nur dann, wenn die betreffende Urkunde mit einem sowohl das 
Königlich Sächsische Wappen als den Namen des Notars ent- 
haltenden Notariatssiegel oder Stempel versehen ist.“ 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial-Er- 
klärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 19. September 1863. 
Der Koöniglich Preußische Ministerpräsident und Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen. 
V.r Erklcrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er- 
kldrung des Königlich Sächsischen Ministeriums vom 21. August d. J. aus- 
gewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebrachr. 
Berlin, den 30. September 1863. 
Der Ministerpräsident und Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Thile. 
–————— . 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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