Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5772.) Allerhöchster Erlaß vom 28. September 1863., betreffend die Ausdehnung des 
Bezirks der Handelekammer für die Bürgermeistereien Essen, Werden und 
Kettwig auf den noch übrigen Theil des Kreises Essen, nämlich auf die 
Bürgermeistereien Altenessen, Stcele und Borbeck. 
A.# den Bericht vom 14. September d. J. genehmige Ich die Ausdehmung 
des Bezirks der Handelskammer für die Bürgermeistereien Essen, Werden un 
Kertwig auf den noch übrigen Theil des Kreises Essen, nämlich auf die Bürger- 
meistereien Altenessen, Steele und Borbeck. Die Handelskammer, welche ihren 
Sitz in der Stadt Essen behält, soll forkan aus zwölf Mitgliedern bestehen, 
für welche zwölf Stellvertreter gewahlt werden. Behufs der Wahl der Mit- 
glieder und Stellvertreter wird der Kreis Essen in drei engere Wahlbezirke ge- 
theilt. Es bilden je einen Wahlbezirk: 1) die Bürgermeisterei Essen; 2) die 
Bürgermeistereien Werden und Kertwig; 3) die Bürgermeistereien Secelc, Alken- 
essen und Borbeck. Es sind aus dem Wahlbezirke der Bürgermeisterei Essen 
fünf Mitglieder und fünf Stellvertreter, aus dem Wahlbezirke der Bürger- 
meistereien Werden und Kertwig vier Mitglieder und vier Stellvertreter und 
aus dem Wahlbezirke der Bürgermeisiereien Steele, Altenessen und Borbeck drei 
Mitglieder und drei Stellvertreter zu wählen. Zur Theilnahme an der Wahl 
der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbetreibende 
des Kreises berechrigk, welche in einer der beiden Gewerbesieucr-Klassen A. I. und 
A. II. veranlagt sind. Zur Gewerbesteuer nicht veranlagte Bergwerks-Gesell- 
schafren oder -Gewerkschaften, welche jährlich mindestens 75,000 Tonnen för- 
dern, imgleichen zur Gewerbesteuer nicht veranlagte Hürten-Gesellschaften oder 
.Gewerkschaften werden hinsichtlich der Wahlfähigkeit und der Wahlberechti- 
gung ihrer Mitglieder, sowie bei der nach Vorschrift des §. 17. der Verord- 
nung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von Handelskammern vor- 
simehenden Veranlagung des etatsmäßigen Kostenaufwands für die Handels- 
ammer als Handlungsgesellschaften angesehen, welche in der Gewerbesteuer= 
Klasse A. II. zu einem Steuersatze von zwolf Thalern jährlich veranlagt sind. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. Fe- 
bruar 1848. Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 
1. Januar 1864. in Krafr. Von demselben Zeitpunkte ab wird das der Handels- 
kammer unter dem 28. November 1840. verliehene Statut nebst dem dasselbe 
abandernden Erlasse vom 15. Juli 1849. außer Kraft gesetzt. 
Dieser Erlag ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 28. September 1863. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5773.)
	        
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