Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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6 Thalern pro Aktie von 200 Thalern wird zuerst am 2. Januar 1864. pro 
1863. zahlbar. 
. 7. 
Die Vorstlände der Magdeburg-Wirtenbergeschen Eisenbahngesellschaft 
führen, unter Voraussetzung des Perfektwerdens dieses Vertrages durch die 
Beschlüsse der resp. Generalversammlungen und die denselben zu gewährende 
Staatsgenehmigung, die Verwaltung der Magdeburg-Wirtenbergeschen Eisen- 
bahn, des Vermögens ihrer Gesellschaft resp. aller anderen, der Magdeburg- 
Halberstädter Gesellschaft verkauften Gegensiände, um Namen und Auftrage 
der Magdeburg-Halberstadter Eisenbahngesellschaft, bis zur Auflösung der 
Magdeburg-Wittenbergeschen Gesellschaft fort, und es wird dadurch die Ueber- 
gabe der Bahn nebst Zubehör als geschehen anerkannt. 
g. 8. 
Beide Theile haben die vorstehenden Erklaͤrungen gegenseitig angenommen 
und diesen doppelt ausgefertigten Vertrag, dessen Kosten inkl. etwaiger Stempel 
die Magdeburg--Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft traͤgt, vollzogen. Ruͤcksichts 
des Stempels wird bemerkt, daß der WPerkh des beweglichen Eigenthums der 
Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft · 
fürBetriebsmittel..·.............................. 720,085 Rthlr., 
für Vorräthe an Kohlen, Werkstatts-Materialien 2c. 
cireeeaaaaa 30,000 „ 
beträgt. 
Magdeburg, den 3. Februar 1863. 
Das Direktorium der Magde= Das Direktorium der Magde- 
burg-Wittenbergeschen Eisen= burg-Halberstädter Eisenbahn- 
bahngesellschaft. gesellschaft. 
Mettke. Harte. C. Maquet. Behrens. Aue. Funk. 
Zwischen
	        
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