Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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6  Thalern  pro  Aktie  von  200  Thalern  wird  zuerst  am  2.  Januar  1864.  pro
1863.  zahlbar.

.  7.

Die  Vorstlände  der  Magdeburg-Wirtenbergeschen  Eisenbahngesellschaft
führen,  unter  Voraussetzung  des  Perfektwerdens  dieses  Vertrages  durch  die
Beschlüsse  der  resp.  Generalversammlungen  und  die  denselben  zu  gewährende
Staatsgenehmigung,  die  Verwaltung  der  Magdeburg-Wirtenbergeschen  Eisenbahn,
  des  Vermögens  ihrer  Gesellschaft  resp.  aller  anderen,  der  Magdeburg-Halberstädter
  Gesellschaft  verkauften  Gegensiände,  um  Namen  und  Auftrage
der  Magdeburg-Halberstadter  Eisenbahngesellschaft,  bis  zur  Auflösung  der
Magdeburg-Wittenbergeschen  Gesellschaft  fort,  und  es  wird  dadurch  die  Uebergabe
  der  Bahn  nebst  Zubehör  als  geschehen  anerkannt.

g.  8.

Beide  Theile  haben  die  vorstehenden  Erklaͤrungen  gegenseitig  angenommen
und  diesen  doppelt  ausgefertigten  Vertrag,  dessen  Kosten  inkl.  etwaiger  Stempel
die  Magdeburg--Halberstaͤdter  Eisenbahngesellschaft  traͤgt,  vollzogen.  Ruͤcksichts
des  Stempels  wird  bemerkt,  daß  der  WPerkh  des  beweglichen  Eigenthums  der
Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  ·

fürBetriebsmittel..·..............................  720,085  Rthlr.,
für  Vorräthe  an  Kohlen,  Werkstatts-Materialien  2c.
cireeeaaaaa  30,000  „
beträgt.

Magdeburg,  den  3.  Februar  1863.

Das  Direktorium  der  Magde=  Das  Direktorium  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Eisen=  burg-Halberstädter  Eisenbahnbahngesellschaft.
  gesellschaft.

Mettke.  Harte.  C.  Maquet.  Behrens.  Aue.  Funk.

Zwischen