Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Zwischen 
dem Direktorio der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft, 
einerseits, 
und 
dem Direktorio der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, an- 
dererseits, 
ist unterm heutigen Tage folgender Nachtrag zu dem am 3. Februar d. J. 
abgeschlossenen Kaufoertrage abgeschlossen. 
In diesem Vertrage, welcher seitdem die Genehmigung der General- 
versammlung der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft erlangt hat, 
ist als Kaufgeld der Ueberlassung der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn 
und Zubehör, resp. der im Besitze der Gesellschaft besindlichen 4105 Stück 
Magdeburg-Wirtenberger Stammaktien, den Aktionairen der Magdeburg- 
Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft ein al pari zu amortistrendes Rentpapier 
zugesichert, welches drei Prozent Zinsen tragen soll. Das Reskript des König- 
lichen Handelsminisierii vom 4. März 18603. verlangt auf Grund des Ar- 
tikels 215. des Handelsgesetzbuches, daß den Aktionairen die Wahl gelassen 
werde, ob sie ein solches Rentpapier in Empfang nehmen, oder eine baare Ab- 
findung vorziehen wollen, welche nach dem wirklichen Werthe der Bahn be- 
messen werden soll. Obgleich Kontrahenten darin einverstanden sind, daß sich 
aus den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches die Gestattung eines solchen 
Wahlrechts als Nothwendigkeit nicht nachweisen lasse, und obgleich die Aktio- 
naire der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft den Kaufoertrag 
auch ohne ein solches Wahlrecht acceptirt haben, so haben sie doch zugleich 
das Direktorium der Gesellschaft bevollmächtigt, mit dem Direktorio der 
Magdeburg-Halberstaädter Eisenbahngesellschaft eine Verabredung über die ihnen 
evemnell zuzusschernde Baarzahlung zu kreffen. 
Beide Direktorien sind darin miteinander einverstanden, daß der wirk- 
liche Werth der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn und des gesammten 
Vermögens der Gesellschaft bei der fortbesiehenden gesetzlichen Nothwendigkeit, 
die Bahn im Betriebe zu erhalten, nur nach der bisherigen Rente ermittelt 
werden kann. Sie wollen jedoch, obgleich diese nur einen Durchschnittssatz 
zwischen der Dividende von 1# und 2 Prozent erreicht, mithin eine Kapitali- 
sirung der Rente nur auf einen Werth der Aftien zwischen 30 und 40 Pro- 
zent führt, den Kurssatz derselben, welchen sie während des Laufes des vergan- 
genen Jahres gehabt, mit 45 Prozent als den wirklichen Werth der Aktien 
annehmen und verabreden deshalb, daß, wenn die Aufsichtsbehörde bei ihrer 
Auffassung verbleiben sollte, den Aktionairen der Magdeburg-Witkenbergeschen 
Eisenbahn die Wahl zwischen der im Kaufvertrage vom 3. Februar d. J. 
verabredeten Rente und successiven Pari-Amortisation und einer Baarzahlung 
von 90 Thalern, buchstäblich: neunzig Thalern per Aktie à 200 Thaler gelassen 
werden soll. 
(Nr. 5773) Diese
	        
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