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K. 4.
Es wird sowohl den Gläubigern, welche auf Grund der Allerhöchsten
Privilegien vom 10. März 1851. wegen Ausgabe von 700,000 Rchlrn. Eisen-
babnobligationen und vom 15. April 1801. wegen Ausgabe von 2,500,000 Rehlrn.
Eisenbahnobligationen solche Prioritärsobligationen der Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellchaft erworben haben, als auch einer beabsichtigten weiteren An-
leihe von 6 Millionen Thalern das Vorzugsrecht, sowohl vor den Aktien der
Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft, deren Inhaber sich mic der
Abfindung durch eine feste Rente einverflanden erklärt und dieses auf den Aktien
durch Absiempelung haben vermerken lassen (G. 3.), als auch vor den auf
Grund des Allerhöchsten Privilegül vom 4. März 1850. ausgegebenen Prioritats=
Obligationen der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft von ursprüng-
lich 2,000,000 Rthirn. in Ansehung der Magdeburg-Halberslädter, Halberstadr=
Thaleschen Eisenbahn und des gesammten zum Betriebe des vereinigten Uncer-
nehmens erforderlichen beweglichen Eigenthums der Gesellschaft vorbehalten, wo-
gegen der Prioritätsobligationen-Schuld der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisen-
bahngesellschaft ihr Vorzugsrecht in Beziehung auf die Magdeburg-Witten-
bergesche Eisenbahn und die zu deren Betriebe besonders zu bestimmenden beweg-
lichen Zubehörungen verbleibt und den Gläubigern unbeschadet jenes Vorzugs-
rechtes auch das gesammte Vermögen der Magdeburg-Halberstädrer Eisenzaß-
gesellschaft verhaftet ist.
g. 5.
Der fuͤr die Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn zuruͤckgelegte und
nach den inzwischen getroffenen Anordnungen bis zu anderweiter Veffumung
zu dotirende Reserve= und Erneuerungsfonds wird abgesondert von dem für
die Strecke Magdeburg-Halberstadt-Thale nach §. 6. des unterm 15. April
1861. Allerhöchst bestätigten zweiten Nachtrages zum Statute gelegten und zu
legenden Reservefonds fort verwaltet und ausschließlich für die Bedürfnisse der
Magdeburg-Wittenbergeschen Bahnstrecke verwendet, auch aus deren Einnahmen
allein nach den dafür bestehenden Bestimmungen verstärkt.
G. 6.
Nachdem die Allerhöchste Genehmigung der Auflösung der Magdeburg-
Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft ausgesprochen sein wird, gehr die Ver-
waltung des bis zur Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger getrennt
von dem der agdeburg-Halberstadter Eisenbahngesellschaft zu haltenden
Vermögens der ersteren auf die letztere über.
(Nr. 5778.) 90“ A.