Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die Generalversammlung beschließt ferner mit verbindlicher Kraft für 
alle Aktionaire der Gesellschaft: 
a) über Anträge, die in den Angelegenheiten der Gesellschaft vom Ver- 
waltungsrathe oder von einzelnen Aktionairen gestellt werden. Der 
Verwaltungsrath ist jedoch nur dann verpflichtet, Anträge der Aktio= 
naire gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches als Gegenstände der 
Verhandlung anzukündigen, wenn sie spätestens acht Tage vor Publi- 
kation der ersten Bekanntmachung wegen Einberufung der betreffenden 
Generaloersammlung bei ihm eingereicht sind; 
b) über Abänderung der Statuten, insbesondere auch über Aenderung des 
Zweckes der Gesellschaft; 
c) über Erhöhung des Grundkapitals derselben, soweit eine solche nach 
K. 5. nicht dem Beschlusse des Verwaltungsrathes vorbehalten ist; 
d) über Kontrahirung von Anleihen; 
e) über Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen Eisenbahngesell- 
chaft; 
s) über die Entlassung von Verwaltungsraths-Mitgliedern aus dieser 
Funktion, gemäß Artikel 227. des Handelsgesetzbuches; 
8) über Auflösung der Gesellschaft nach näherer Bestimmung des K. 43. 
dieses Statuts. 
Die Beschlüsse ad b. c. e. und g. sind nur dann verbindlich für die 
Gesellschaft, wenn sich entweder wenigstens eine Majoricäht von drei Vierteln 
der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen, oder eine Majorith, 
die mehr als die Hälfte des Aktienkapitals repräsentirr, für den desfallsigen 
Antrag erklärt hat. Die Beschlüsse ad b. c. und e. bedürfen zu ihrer Gül- 
tigkeit der landesherrlichen Genehmigung. 
g. 40. 
Ueber die Verhandlungen einer jeden Generalversammlung ist ein notariel- 
les Protokoll aufzunehmen und demselben ein vom Vorsitzenden zu unterzeich- 
nendes Verzeichniß der erschienenen, resp. vertretenen Aktionaire beizufügen. 
Zur Gültigkeit des Protokolls ist die Unterschrift des Vorsitzenden und 
mindestens dreier Aktionaire erforderlich. 
Titel VII. 
Legitimation der Mitglieder des Gesellschaftsvorstandes. 
G. 41. 
Die Legitimation der Mitglieder des Verwaltungsrathes, soweit sie nicht 
in
	        
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