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enden und noch ergehenden gesetzlichen Vorschriften. Außerdem ist die Ge-
sellschaft gehalten:
1) alle diejenigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche ihr in dem zwischen
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der Königlich Preußischen und Koniglich Niederländischen Staatsregie-
rung wegen Anschlusses der beiderseitigen Strecken der Viersen-Venloer
(K. 3.) und beziehungsweise Kempen-Venloer (cfr. unten) Eisenbahn
noch abzuschließenden Verträge in Beziehung auf den Bau und Be-
trieb der Bahnen auferlegt werden;
ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Staates eine fernere
Eisenbahn, ebenfalls von der Königlich Preußisch-Niederländischen Lan-
desgrenze bei Venlo ausgehend, nach Kempen zur Verbindung des
Niederländischen Staats-Eisenbahnnetzes mit der Crefeld-Clever Bahn
zu bauen und in Betrieb zu nehmen. ODie Gesellschaft muß binnen
sechs Monatren, vom Tage der an sie ergangenen Aufforderung der
Staatsregierung ab, mit dem Bau dieser Bahn beginnen und denselben
dergestlalt fördern, daß er binnen ferneren achtzehn Monaten, vom Tage
des Beginns der Arbeiten ab, vollständig anschlags= und revisionsfähig
fertig gestellt ist. Werden diese Frisien nicht inne gehalten, so ist die
Konzession verwirkt und die Staatsregierung berechtigt, ohne weiteres
prozessualisches Verfahren die Anlage, so wie sie liegk, für Rechnung
der Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu
bringen, daß dieselbe von den Ankaufern ausgeführt werde.
Auf die Konzession zur Anlage der Venlo-Kempener Eisenbahn-
verbindung hat die Gesellschaft vor allen dritten Bewerbern das Vor-
zugsrecht;
bleibt dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowie
jeder Abänderung derselben.
Außerdem ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des
Staates nicht nur von der Landesgrenze, sondern, falls die Gesellschaft
den Betrieb der betreffenden Niederländischen Anschlußstrecke erlangt,
schon von Venlo nach Wiersen, beziehungsweise nach Kempen, sowie in
umgekehrrer Richtung, die Tarifsätze pro Zentner und Meile jederzeit
auf denjenigen Durchschnittssatz zu ermäßigen, welcher für die betreffen-
den Sendungen auf der in Viersen, resp. Kempen, anschließenden Deut-
schen Verkehrsroute (Eisenbahn oder Eisenbahnverband) pro Zentner
und Meile erhoben wird;
h) die Genehmigung, nöthigenfalls Abänderung des Fahrplans;
c) die Bestätigung der Wahl des obersten Verwaltungsbeamten (Spe-
zialdirektors) und des obersten technischen Beamten, sowie die Ge-
nehmigung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfes-
anweisung.
4) In Ausführung der gesetzlichen Vorschriften ist die Gesellschaft ver-
pflichter, Militair-Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten
Preisen zu befördern. Bei Fesistellung der Fahrpreise sollen die nie-
drig-