Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 710 — 
1 
(Nr. 5783.) Statut des Linden-Steiner Deichverbandes. Vom 21. Oktober 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen rc. 
Nachdem es fuͤr erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer des un- 
teren Theils der zwischen Brieg und Ohlau gelegenen linksseitigen Oder-Nie- 
derung Behufs der Herstellung und gemeinsamen Unterhaltung eines Sommer-= 
deiches zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorge- 
schriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf 
Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. (Gesetz- 
Samml. vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter 
der Benennung 
„Linden-Steiner Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
K. 1. 
In der Niederung des linken Oder-Ufers, welche sich von der Feldmark 
Rathau bis zur Feldmark Polnisch-Steine erstreckt, werden die Eigenthümer 
der unterhalb des Lindener Kieferberges und der untersten Strecke des Briesen- 
Lindener Deiches liegenden, bereits eingedeichten und noch einzudeichenden Grund- 
stücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande der Oder von 16 Fuß 
am Brieger Unterpegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem 
Deichverbande vereinigt, welcher den Zweck hat, sie vor den Ueberschwemmun- 
gen der Oder bei Wasserständen von weniger als 16 Fuß am Brieger Unter- 
pegel durch einen Sommerdeich zu schützen. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Brieg. 
K. 2. 
Der vom Deichverbande herzustellende und zu unterhaltende neue Som- 
merdeich schließt sich an den wasserfreien Lindener Kieferberg an, welcher ver- 
mirtelst der unrersten Strecke des Briesen-Lindener Winterdeiches mit dem wasser- 
freien Thalrande verbunden ist, geht quer über die Lindener Oominialhutung 
und dann immer parallel mit dem Oder-Ufer in der von den Staatsbehörden 
speziell zu bestimmenden Lage über die Feldmarken Linden und Deutsch= Steine 
bis an die Polnisch= Steiner Nieoe, und von da unter Benutzung des bereits 
vorhandenen Deutsch-Steiner Dammes bis an die alte Brieg-Ohlauer Straße, 
welche an die wasserfreie Höhe anschließt. 
Der Deich erhält im Allgemeinen eine Höhe von 16 Fuß am Brieger 
Unterpegel, eine Kronenbreite von 2 Fuß, zweifühige vordere und fünffüßige 
hintere Böschung. Auf einzelnen Strecken kann eine größere Höhe von #e 
e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.