Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

. B. 
Im Deichamte fuͤhren: 
der Deichhauntmaaaananana Eine Stimme, 
der Deichinspektor Eine Stimme, 
ein Abgeordneter der Dominial-Akquirenten von Linden Eine Stimme, 
ein Abgeordneter der Rustikalbesitzer von Linden zwei Stimmen, 
der Besitzer des Ritterguts Deutsch -Steine, zugleich 
für die übrigen Deichgenossen zu Deutsch= und 
Polnisch-Steneen . .. zwei Stimmen. 
g. 9. 
Bei der Wahl der Abgeordneten und deren Stellvertreter haben diejeni- 
gen Deichgenossen, welche weniger als fuͤnf Morgen besitzen, je Eine Stimme, 
jeder der uͤbrigen fuͤr jede vollen fuͤnf Morgen deichpflichtiger Flaͤche Eine Stimme. 
Im Uebrigen gelten für diese Wahl und fuͤr die Ausuͤbung des Stimm- 
rechts überhaupt die Vorschriften der W. 13. und 14. des Statuts des 
Briesen-Lindener Deichverbandes vom 2. September 1859. (Gesetz-Samml. 
vom Jahre 1859. S. 469.) auch für den Linden-Steiner Deichverband. 
S. 10. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute 
vom 14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935. fl.) 
sollen für den Linden-Steiner Deichverband Gultigkeit haben, insofern sie nicht 
in dem vorstehenden Statut abgedndert sind. 
K 11. 
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insilegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 21. Oktober 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Jahegong 1868. (Nr. 5783—5764) *97 (Nr. 5784.)
	        
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