Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Zu diesen Ermeuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, 
Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer 
Wasserbehalter und Bremsen; 
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Fite Radreifen, Bremsen, und der Umbau des Innern ganzer 
oupées. 
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs= 
fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung mihig werden, nicht aber, wenn 
sie den Bauunternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: 
a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrästung der Bahn 
verbleibende Rest des Bau= und Betriebskapitals; 
b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel; 
c) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von 
dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der 
Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist. 
Diese Prozentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfnitz von 
fünf zu fünf Jazren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde. 
So lange der Erneuerungsfonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen 
die unter b. benannten Einnahmen, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds 
selbst, in die Betriebskasse. 
g. B. 
Verhaͤltniß der Gesellschaft zum Staate. 
Die Verhaͤltnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die 
bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu er- 
theilende landesherrliche Konzession und das gegenwaͤrtige Statut bestimmt. 
Insbesondere aber bleibt 
1) dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl 
fuͤr die Guͤter als fuͤr den Personenverkehr, sowie jeder Abaͤnde- 
rung der Tarife; 
b) die Genehmigung, noͤthigenfalls auch die Abaͤnderung des Fahr- 
plans; 
c) die Bestaͤtigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten 
(Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten (Ober- 
(Nr. 5787.) In-
	        
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