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und Arbeiter Pensions-, Wittwenverpflegungs. und Unterstuͤtzungs-
kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beitraͤge zu leisten.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwaͤrter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni-
schen Vorbildung beduͤrfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs-
berechtigung entlassenen Militairs des Koͤniglich Preußischen Heeres,
saren dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu
wählen.
Die Gesellschaft überläßt der den Betrieb auf der Königlichen Ostbahn
leitenden Behörde die Ausführung des Transportdienstes auf der Bahn-
strecke Pillau-Königsberg, wie auf den die Bahnhbfe der Ostbahn, der
Königsberg-Pillauer und der Königsberg-Lycker Bahn verbindenden Ge-
leisen und Betriebsanlagen, gegen Erstattung der Selbstkosten. Die
näheren Bedingungen, unter welchen dieser Fahrbetrieb geführt werden
soll, sind zwischen der gedachten Behörde und dem Verwaltungsrathe
der Ceselliha# G. 39.) zu vereinbaren und werden, in Ermangelung
einer Verständigung, durch den Handelsminister nach Anhörung des
Verwaltungsrathes festgestellt.
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9.
Verwaltung und Verfassung.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
1) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung
(G.
2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus siebenzehn Mitgliedern, und
3) durch drei Revisoren.
g. 10.
Schlichtung von Streltigkelten.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen wegen
ruͤckstaͤndig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien (F. 16.) sind im Gerichts-
stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner
und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der
Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige
Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und
den Aktionairen, Kuae der Aktionaire unter sich, desgleichen mit den Vertretern
und Beamten der Gesellschaft sollen jeder Zeit durch Schiedsrichter entschieden
werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungs-
verschiedenheit einen Obmann wählen.
(r. 5787.) Ge-