Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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lasst Gegen den schiebsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel 
zulaͤssig. 
Fuͤr das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben gel- 
tenden gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. 
Terzögert einer der streitenden -Meie auf die ihm durch einen Notar 
oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines 
Bevollmächtigten durch die im §F. 12. genannten Zeitungen zu verbffentlichende 
zeimalige Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters 
änger als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsitzende des Handelsgerichts zu 
Kbnigsberg den zweiten Schiedsrichter. 
g. 11. 
Koͤnnen die Schiedsrichter sich uͤber die Wahl des Obmanns nicht ver- 
einigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Handelsgerichts zu 
Koͤnigsberg ernannt. 
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit; bildet 
sich aber keine Mooriaäh, so gilt die Ansicht des Obmanns allein. 
K. 12. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, 
Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol- 
genden öffentlichen Blättern: 
1) dem Preußischen Staatsanzeiger, 
2) der Berliner Börsenzeitung, 
3) der Berliner Bank= und Handelszeitung, 
4) der Ostpreußischen Zeitung, 
5) der Königsberger Hartungschen Zeitung, 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich 
vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem 
der vorgenannten Blaätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter ge- 
nügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung 
mit Genehmigung des Handelsministers über die Wahl eines anderen Blattes, 
an Stelle des eingegangenen, Beschluß gefaßt hat. 
∆1. 
Abänderung des Statuts. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eine u 
gaß-—
	        
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