Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 727 — 
S. 18. 
Zuittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten 
Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema H. 
##aAsgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners laufen und nach ge- 
schehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese 
selbst ausgetauscht werden. " 
Die Quittungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des Ver- 
waltungsrathes # 
6. 19. 
Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs- 
bogens wird dem darin benannten Aktionair, oder dessen Cessionar, oder dem- 
jenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des 
Quĩttungobogen- die gemaͤß g. 15. ausgefertigte Aktie ausgehaͤndigt. 
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Ge- 
sellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
S. 20. 
Verhaftung der Aktionaire. 
Kein Aktionair ist über den Betrag der geneichnetenB Aktien hinaus zu 
Einzahlungen oder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. 
§. 21. 
Zinsen der Einzahlungen. 
Die Stammaktien der Gesellschaft werden während der Bauzeit nicht 
verzinst, dagegen werden auf voll eingezahlte Stamm-Prioritätsaktien, bezie- 
hungsweise für die auf dieselben geleisteten Einzahlungen, fünf Prozent pro 
anno bis zum Ablauf der Bauzeit (F. 22.) vergütet. 
Für die biernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Stamm- 
Prioritätsaktien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. 
LKupons aus, welche mit den Stamm-Prioritätsaktien zusammen ausgehän- 
“ digt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf 
7 Kupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Terminen 
attfindet. 
Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden. 
# 99 g. 22.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.