Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe 
des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Ernenerungsfonds 
(6#. 6. und 7.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahres- 
schlusse verbliebenen Rückstände. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ab- 
lauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt. 
II. 
Von den Generalversammlungen. 
K. 27. 
Ort und Berufung. 
Alle Generalversammlungen werden in Königsberg abgehalten. Die 
Berufung dazu erfolgt unter Migelng der Tagesordnung durch den Ver- 
waltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die 
erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
K. 28. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in 
dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes 
auf der ganzen Bahn zunachst folgenden Jahre. » 
Regelmaͤßige Gegenstaͤnde der Berathung und der Beschlußnahme der- 
selben sind: 
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und 
die Bilanz G. 26.); 
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) de, Wahl von drei Reoisoren zur Prüfung und Dechargirung der 
ilanz; 
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des 
verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene monita; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- 
versammlung vom Verwaltungsrathe, den Reoisoren oder einzelnen 
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden; 
6) Festsetzung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewähren- 
den Remunerationen. # 
(Nr. 5767.) F. 29.
	        
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