Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel 
gültig sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungultigkeit vom Stimmgeber 
unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, ver- 
sehen sein. « 
Die Beschluͤsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit 
gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach g. 31. ad 1. 
bis 5., 7. und 8. gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von 
zwei Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. 
schl Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- 
ag. · 
H.37. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revisoren. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der Revi- 
soren findet in den jaͤhrlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes 
Verfahren statt: 
a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunaͤchst die Mit- 
glieder des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewaͤhlt 
werden; 
b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jedem eine der Zahl 
der zu Erwaͤhlenden gleiche Zahl Namen wahlfaͤhiger Gesellschafts- 
mitglieder zu setzen ist; 
c) Stimnzere, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatt- 
hafte Wahlen, unberücksichtigt; 
c) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Zuzlehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm-= 
zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften 
der Stimmzettel und die beigefiggte Stimmenzahl nach dem angefer- 
tigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von 
ihm und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse 
der anwesenden Aktionaire prüfen und nach erfolgter Verifikation den 
Inhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimm- 
gebers, laut verlesen und die Resultate der Abstimmung zusammen- 
stellen; « 
e) als erwaͤhlt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betref- 
fenden Stimmzettel die größte- Anzahl der Stimmen und zugleich die 
absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität 
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhal- 
ten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren 
Wahl gestellt; 
s) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver- 
(r. 5787.) 100 hand-
	        
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