Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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bhandlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzetrel aber wer- 
den mir dem Sirgel der Gesellschaft verschlossen und “ 
6) bei eintretender S#mmengleichheit bei der Wahl errscheidet über die 
Priorirät das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu rreffenden Anordnung. 
Sollre Einer oder Mebrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes die A#mahme des Amtes, zu i 4berhangt ein Zwang nicht start- 
finder, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen 
nach geschehener Bekanmmachung der Wahl nichr schriftlich zur Annahme be- 
reit erklärt haben, so rück der ige diejenigen ein, ' 
Was-. ethfzum hkåsb Ich Reihenfolge diejenigen ein, weiche die 
KS. 38. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden 
itgliedern des Verwaliungsrathes und zwei sonstigen Aktionairen unter- 
schrieben. . 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtig- 
ten Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Verrreter der 
abwesenden stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der General- 
versammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrarhes zu vollziehende 
Präsenzlisie, welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, festzustellen, und solche dem 
Protokolle beizufägen. 
Prokokoll und Prsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung erschienenen, 
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Prdsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. 
Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
A. 
Verwaltungsrath. 
F. 39. 
Zweck, Umfang, Sitz. 
Der Perwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft; er weg 
ems
	        
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