Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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sentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und aͤußeren Rechten, so- 
weit dies nicht ausdruͤcklich der Generalversammlung vorbehalten ist. 
Er besteht aus siebenzehn Mitgliedern, von denen wenigstens neun in Preu- 
ßen ihren Wohnsitz haben muͤssen, ünd ist beschlußfaͤhig, wenn mindestens sieben 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend 
oder vertreten sind. 
Außerdem steht es den Verwaltungsraths-Mitgliedern frei, sich durch 
einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes ver- 
treten zu lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleich- 
zeitig übernehmen. 
KS. 40. 
Wablfähigkeit. . 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von fuͤnf und 
zwanzig Stamm= oder Stamm-Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des 
Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft, 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie bieenhgen 
welche ihre Jahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben, 
3) Ptgsonen , welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
ind, 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhält#missen stehen. 
S. 41. 
Der Vorsitzende. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mit- 
gliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen- 
mehrheit erfolgt ist. « 
Der Vorsitzende leitet die Geschaͤfte, empfaͤngt und oͤffnet die eingehenden 
Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mirglieder, nach 
Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Cir- 
kulare ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Mlichten, wie der Vorsitzende selbst. 
(Nr. 5787.) K. 42.
	        
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