Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches oder 
unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach 
dem genehmigten Bauplane, sowie demnachst ihre Unterhaltung, desgleichen die 
Aufführung, Anschaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebaude, Materialien, 
Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, 
schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, 
Pacht-, Mieths-, Engagements-, Anleihe= und sonstigen Verträge, auch den nach 
K. 8. Nr. 8. abzuschließenden Vertrag, Namens der Gesellschaft und reprä- 
sentirt die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste 
mit allen Bestanissen und Berhflichrungen, welche die Gesetze dem Vorstande 
einer Aktiengesellschaft (Artikel 227. bis 241. des Handelsgesetzbuches) beilegen. 
Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft in allen 
gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypo- 
thekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederverdußerungen 
vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Ent- 
scheidung zu unterwerfen. 
Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handelsministers nach 
Eröffnung des Betriebes einen Generalbevollmächtigten zu bestellen, welcher die 
Gesellschaft in allen auf die Ausübung des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Ge- 
schdften, soweit dieselben nicht von dem verantwortlichen technischen Betriebs- 
direktor (I. 8. Nr. 1. c. ) zu leiten sind, zu vertreten berechtigt und verpflichtet 
ist. Derselbe hat in Königsberg seinen Wohnsitz zu nehmen und muß Preußi- 
scher Unterthan sein. 
Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser 
Befugnisse desselben anderweit General= und Spezialbevollmächtigte zu ernennen 
und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimm- 
tes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel 
der Verwaltungsraths-Mitglieder allein nicht erlöschen. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehört ins- 
besondere: 
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien G. 16.), Ausfertigung 
der Aktien, Dividendenscheine, Kupons und Talons; 
2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben ab- 
zuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen; 
3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 31. unter 
1. bis 8. genannten, demnächst zum Beschlusse der Generalversamm- 
lung zu bringenden Gegenstände; 
4) die Feststellung der Invenkur und Bilanz; 
5) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er- 
neuerungsfonds zu zahlen sind G. 7.). 
(Fr. 5787.) Alle
	        
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