Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 741 — 
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im K. 40. erwähnten Fälle 
der Wahlunfähigkeit eintreten. 
Der Gesellschaft aber sieht das Recht zu, ein jedes Mitglied des Ver- 
waltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu enrfernen, wenn dieses von der 
Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsraths= 
Mitglieder oder der Revisoren in einer Generalversammlung beschlossen wird. 
Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe selbst einge- 
bracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Ver- 
sammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigk, demnächst aber der Generalver= 
sammlung vorgelegt werden. 
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch 
einen von mindesiens eilf Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß 
die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Ent- 
scheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem 
Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes 
schreiten kann. Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter 
Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. 
  
K. 48. 
Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung 
ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche durch die Generalversamm- 
lung festgesetzt wird. 
B. 
Revisoren. 
S. 49. 
Wahl. 
Die Generalversammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl 
der in Preußen wohnhaften Aktionaire drei Revisoren. 
7 50. 
Ressort. 
Diesen liegt ob, die von dem Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen 
zu pruͤfen und zu dechargiren. 
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der 
Jahrgang 1863. (Nr. 5787.) 101 Bau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.