Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Bauzeit zu waͤhlenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanz fuͤr 
die Bauzeit und fuͤr das erste Betriebsjahr zu pruͤfen; die in jedem folgenden 
Jahre zu waͤhlenden Revisoren pruͤfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem 
sie gewaͤhlt sind. 
Die Revisoren sind ermaͤchtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu 
ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre erwai- 
gen Erinnerungen erledigt worden Entgegengesetzten Falles haben sie bei 
der nächsten Generalversammlung, welcher das Resulkat der Prüfung jederzeit 
mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseiligung der 
unerledigten Erinnerungen anheim zu stellen. « 
C. 
Beamte der Gesellschaft. 
K. 51. 
Wahl der Beamten. 
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn 
nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat der 
Verwaltungsrath den eigenen Betrieb unter Berücksichtigung des im F. 8. Nr. 8. 
festgesetzten Verhältnisses den bestehenden allgemeinen und speziellen Verord- 
nungen Sgemh zu organistren und nach Msgabe des §. 8. Nr. 1. sub c. 
dieses Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu 
erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kon- 
trakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu ge- 
benden Dienstinstruktionen zu erlassen. 
§. 52. 
Der Sondikus. 
Der Syndikus wird aus der Jahl der in Königsberg wohnenden Rechts- 
anwälte gewählt. 
Der Stellvertreter ist dazu bestimmt, den Syndikus bei einzelnen Behin- 
derungsfällen zu vertreten und wird von dem letzteren selbst, mit Genehmigung 
des Verwaltungsrathes, gewahlt. Seine Legitimation wird durch eine vom 
Syndikus ausgestellte, mit der Genehmigung des Verwalfungsrathes versehene 
Substitutionsvollmacht geführt 
K. 53.
	        
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