Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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stattfindenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (K. 28.). In dieser 
scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach K. 46. aus. 
Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedach- 
ten Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die 
Befuzuig, ihre Zahl unter Beobachtung der Bestimmung im F. 40. dleses Sta- 
tuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. 
Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben 
bezeichneten Generalversammlung in Funktion. 
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, sich durch 
ein anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten 
zu lassen; jedoch darf kein Mitglied mehr als drei solcher Vertretungen gleich- 
zeitig übernehmen. 
K. 56. 
Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (F. 26.) werden nach Maaß-= 
gee der nachstehenden Bestimmungen die §. 55. aufgeführten Milieder des 
erwaltungsrathes zur Wahrnehmung der Geschäfte desselben bevollmächtigt. 
K. 57. 
Komité für die Finanzangelegenheiten. 
Vermäge dieses Auftrages sind die Herren: 
1) John Chapman, 
2) Sir John Henry Pelly (Baronet), 
3) Robert R. Notman, 
4) Charles E. Mangles, 
5) George Barnard Towusend, 
6) James Gilbert Johnston, 
7) James Hunt, 
8) A. S. Wildy, 
in London, 
die den Sitz ihrer Thätigkeit in Berlin haben, ermächtigt, Namens des ge- 
sammten Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als Komité für die Finanz- 
angelegenheiten der Gesellschaft 
1) die auf sämmtliche Aktien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß 
resp. nach Besimmung der Staatsregierung auszuschreiben, die Aktien 
auszugeben, gegen Vollzahlung auszußendinn und die darauf a" ahlten 
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Gelder bis zu deren Verwendung sicher zu asserviren, auch bier- 
über auf Erfordern der Staatsregierung genügend auszuweisen;
	        
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